Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hackl Spezial- Transporte GmbH

Transportdienstleistung

Jedem Verkehrsauftrag zwischen dem Auftraggeber und der Hackl Spezial- Transporte GmbH, der als Auftragnehmer die Besorgung der Beförderung von Sendungen übernommen hat, liegen die “Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen” (ADSp) – jeweils neueste Fassung -, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen, zugrunde. Im Übrigen wird auf die gesetzlichen Bestimmungen im vierten Abschnitt des Handelsgesetzbuches (HGB) verwiesen. Ferner findet das “Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr” (CMR) für die grenzüberschreitende Besorgung der Beförderung innerhalb Europas sowie zwischen den Vertragsstaaten der CMR Anwendung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hackl Spezial- Transporte GmbH

Krandienstleistung

Allgemeine Information:

Für die Krandienstleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der BUNDESFACHGRUPPE SCHWERTRANSPORTE UND KRANARBEITEN (BSK) e. V. Ergänzend hierzu gelten die AGB der Hackl Spezial- Transporte GmbH


Vertragsabschluss:

  1. Der Vertrag wird zwischen dem Auftraggeber und der Firma Hackl Spezial- Transporte GmbH (Auftragnehmer) geschlossen.
  2. Der Vertrag kommt durch die Annahme der schriftlichen, mündlichen oder telefonischen Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen des Auftragnehmers zustande. Die Geltung jeglicher Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Abreden oder Vertragsregeln gelten nur, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt sind und vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.
  3. Der Vertrag gilt auch bei Erfüllung des Auftrages durch Fremdfirmen die vom Auftragnehmer bestellt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  4. Der Auftraggeber akzeptiert diese allgemeinen Geschäftsbedingungen mit seiner Unterschrift oder der Unterschrift einer hierzu von ihm beauftragen Person.

Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Leistungstypen erbracht:

Leistungstyp 1 – Krangestellung

Krangestellung bezeichnet die Überlassung von Hebezeug samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.

Leistungstyp 2 – Kranarbeit

Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und / oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebezeuges, und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarten Hebemanöver durch den Auftragnehmer nach dessen Weisung und Disposition. Hierzu zählt insbesondere auch der isolierte Schwergutumschlag mit Hilfe eines Kranes.

Zusatzleistungen:

Dies sind alle gesondert zu vergütenden Leistungen, die nicht direkt zu den wesentlichen Vertragspflichten gehören, das gesamte Leistungsspektrum jedoch abrunden, und auch i, ursprünglichen Angebot nicht enthalten waren wie z.B. alle verkehrslenkenden Maßnahmen, bauliche Veränderungen oder statische Berechnungen von Verkehrswegen, Streckenprüfung, Polizeibegleitungen, Personalbeistellung.

Zeitliche Abwicklung:

  1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Erfüllung des Auftrages durch den Auftragnehmer sind nur verbindlich, wenn sie von schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen von 3 stunden von dem zugesagten Zeitpunkt als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei finanzielle Ansprüche gegen den Auftragnehmer.
  2. Der Auftragnehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der äußeren Gegebenheiten die Auftragsabwicklung so termingerecht wie möglich durchführen.

Zufahrt, Aufstellplatz und Genehmigungen:

  1. Der Auftraggeber hat für einen geeigneten Aufstellplatz und einen geeigneten Zufahrtsweg zu sorgen. Diese Voraussetzungen sind dem Auftragnehmer spätestens 24 Stunden vor der Erfüllung des Auftrages schriftlich, möglichst unter Beifügung eines Plans, mitzuteilen.
  2. Ist bei vereinbartem Termin der Platz oder das Gut durch z.B. parkende PKW zugestellt und somit eine Durchführung der Beauftragung ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht möglich werden die zusätzlich angefallenen Kosten für An- und Abfahrt oder Wartezeiten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
  3. Bei Schäden an Zufahrtswegen und am Stellplatz durch das Nutzfahrzeug, besteht keine Haftung seitens des Auftragnehmers. Wenn hierbei dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, haftet der Auftragnehmer.
  4. Verträge, über die Durchführung von Kranverbringungen im öffentlichen Straßenverkehr bedürfen der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Verträge werden ausschließlich unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung geschlossen. Die behördliche Genehmigung zur Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen und Plätze muss der Auftraggeber rechtzeitig einholen und dem Auftragnehmer spätestens 24 Stunden vor der Erfüllung des Auftrages vollständig zu übermitteln, es sei denn der Auftragnehmer hat diese Verpflichtung in schriftlicher Form übernommen. Die anfallenden Gebührensätze für die Genehmigung sowie Polizeibegleitungsgebühren zzgl. einer eventuellen Bearbeitungsgebühr des Auftragnehmers gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Rücktritt:

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art sowie Personal und trotz aller zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverhütung wesentliche Schäden an fremden und / oder eigenen Sachen und / oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden sind.
  2. Der Ausschluss der Schadenersatzansprüche entfällt, wenn der Auftragnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers) nicht beachtet hat. Im Falle des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt nicht, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.

Regelungen zu unvermeidbaren Leistungshindernissen, witterungsbedinge Unterbrechungen:

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut, Personal und / oder Dritte sofort zu unterbrechen. Er verliert seinen Anspruch auf Entgelt nicht bei höherer Gewalt, behördlichen oder staatlichen Anordnungen oder wenn die Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengungen aus äußerster Sorgfalt nicht abwendbar waren. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt nicht.

Pflichten und Haftung bei Krangestellung:

Der Auftragnehmer:

  1. Besteht die Hauptleitung des Auftragnehmers in der bezeichneten Überlassung eines Hebezuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Dispositionen, so schuldet der Auftragnehmer die Überlassung eines im Allgemeinen und im Besonderen geeigneten Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haftet der Auftragnehmer nur im Rahme der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden.
  2. Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist bei höherer Gewalt, Streik, behördlichen oder staatischen Anordnungen, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen ausgeschlossen.

Pflichten und Haftung bei Kranarbeiten:

Der Auftragnehmer:

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträgen mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, allgemein und im Besonderen geeignete Transportmittel und Hebezeug, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen TÜV- und UVV-geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, allgemein und im Besonderen geeignetes Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, zur Verfügung zu stellen.
  3. Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmers in der Kranarbeit und / oder Transportleistung, so gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers während der Obhut ist für Güterschäden – außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB - begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechts (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.
  4. Zugunsten des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer für Güterschäden sowie für sonstige Vermögensschäden, für die dem Grunde nach gesetzlich gehaftet wird, jeweils pro Schadenereignis unter Wegfall der summenmäßigen Haftungsbegrenzung. Für darüberhinausgehende Schadensbeträte gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  5. Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angeben des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahr vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung zu verstehen.
  6. Durch Entgegennahme des Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Auftragnehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen, jedoch hat der Auftragnehmer alle üblichen Maßnahmen im Rahmen der zumutbaren Möglichkeiten zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.

Auftragnehmer:

  1. Der Auftragnehmer hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig und richtig anzugeben.
  2. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.
  3. Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestattet. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleistungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen können. Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen, oder anderen nicht erkennbaren Hindernissen, die die Stand- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge am Einsatzort beeinträchtigen können, sowie auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Kran- oder Transportleistung hinsichtlich des zu befördernden Gutes und des Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden etc.) hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.
  4. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für jeden daraus entstehenden Schaden.

Schadenersatz:

  1. Soweit die Haftung des Auftragnehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen deren Personal.
  2. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, sind ausgeschlossen bzw. verfallen sechs Monate nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird.

Entgelte:

  1. Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, werden die Rechnungen des Auftragnehmers sofort ohne Abzug fällig.
  2. Sofern nichts anderes vereinbar ist, wird nach Zeiteinheiten (Stunden- oder Tagessätzen) abgerechnet. Die Vergütungspflicht beginnt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, mit der Abfahrt des Hebe- und Transportfahrzeuges vom Betriebshof des Auftragnehmers und endet mit dessen Rückkehr. Sind Stunden- oder Tagessätze vereinbart, gelten diese auch für die An- und Abfahrts- sowie Rüstzeiten. Abgerechnet wird bei Stundensätzen je angefangene halbe Stunde, bei Abrechnung nach Tagessätzen jeder angefangene Arbeitstag. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen entstehen, sowie Polizeibegleitgebühren oder Kosten für firmeneigene Transportsicherung und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftragnehmer, soweit nicht anders vereinbart wurde. Sofern der Auftragnehmer diese Gebühren und Kosten verauslagt hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Gebühren und Kosten mit einer Bearbeitungspauschale weiter zu verrechnen.
  3. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich erstattet.

Stornierung:

Rechtzeitige Auftragsstornierungen bleiben folgenlos. Für kurzfristige Stornierungen, d.h. am Tag des Auftrages bzw. ab 15 Uhr des Vortages, stellen wir die Mindestabrechnungszeit zzgl. An- und Abfahrt in Rechnung, da diese zu unvermeidbaren Stillständen in unserem Betriebsablauf führen.

Fälligkeit der Rechnung:

  1. Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort und ohne Abzüge zu zahlen.
  2. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer eine Bearbeitungspauschale von 40,00€ und die jeweiligen gesetzlichen Verzugszinsen unter Kaufleuten geltend machen.
  3. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen der Firma steht dem Auftraggeber nur zum soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.

Sonstiges:

  1. Ergänzungen oder Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch den Auftragnehmer.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die rechtlich zulässige Regelung, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.
  4. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts bzw. CSIG ist ausgeschlossen.